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Bereitgestellt: 13.01.2025
Amtliche Publikationen
Seit 1.1.2022 ist das amtliche Publikationsorgan der reformierten Kirchgemeinde Wädenswil nicht mehr die Zürichsee Zeitung sondern die Website der reformierten Kirchgemeinde Wädenswil.
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- Einladung zu Kirchgemeindeversammlungen
- Beschlüsse aus Kirchgemeindeversammlungen
- Beschlüsse von öffentlichem Interesse aus Kirchenpflegesitzungen
- Wahlen von Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission
Wahlanordnung der Evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil
Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer 2022 – 2026 eines Mitglieds der Kirchenpflege der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wädenswil
Aufgrund des Rücktritts der Verantwortlichen des Ressorts Sozialdiakonie und Erwachsenenbildung der Kirchenpflege der evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil sind Ersatzwah-len vorzunehmen.
Die Durchführung dieser Wahl hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl zu erfolgen (§ 54 ff. des Gesetzes über die Politischen Rechte, GPR, i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der Gemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wädenswil).
Bei Mehrheitswahlen ist ein Vorverfahren durchzuführen (§ 48 GPR). Hierzu ist eine erste Frist von 40 Tagen anzuordnen, in der Wahlvorschläge eingereicht werden können (Art. 49 Abs. 1 GPR). Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden veröffentlicht und es ist eine zweite Frist von 7 Tagen anzusetzen, innert die Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder auch neu eingereicht werden können. Nach Ablauf dieser zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden (§ 53 GPR). Wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind und die in der ersten Frist ein-gereichten Wahlvorschläge in der zweiten Frist nicht verändert resp. zurückgezogen werden und kein neuer Vorschlag eingereicht wird, sind die Voraussetzungen gemäss § 54a GPR erfüllt. Die Kirchenpflege hat die vorgeschlagenen Personen in stiller Wahl als gewählt zu er-klären. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, beauftragt Sie die politische Gemeinde mit der Urnenwahl (§ 54a Abs. 2 GPR).
Wählbar als Mitglied der Kirchenpflege ist, wer Mitglied der Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 20 Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich).
Für jede vorgeschlagene Person sind Namen, Vornamen, Adresse, Geschlecht, Geburtsda-tum, Beruf und Parteizugehörigkeit anzugeben. Hinzugefügt werden kann der Rufname (§ 24 VPR). Auf jedem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele Personen genannt sein, wie Stellen zu besetzen sind (§ 50 Abs. 2 GPR). Solche Wahlvorschläge müssen von mindestens 15 Stimmberechtigten unterzeichnet sein (Art. 51 GPR). Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum sowie Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Die Unterzeichner können ihre Unterschrift nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).
Um die vakante Stellen zu besetzen, wird die Wahl angeordnet und das Vorverfahren mit Ansetzung der ersten Frist ausgelöst. Sollte keine stille Wahl zustande kommen, findet der erste Wahlgang am 18. Mai 2025, ein allfälliger zweiter Wahlgang am 28. September 2025 statt.
Die Wahlanordnung wird auf der Internetseite der evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil rechtsverbindlich veröffentlicht (amtliches Publikationsorgan der Kirchgemeinde). Wahlvor-schlagsformulare können bei der evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil bezogen oder auf deren Internetseite heruntergeladen werden.
Die Wahlvorschläge sind der Kirchenpflege der Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wädenswil, Gessnerweg 5, 8820 Wädenswil, innert Frist (Poststempel), einzureichen.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. iur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
erste Publikation Wahlanordnung der Evang.ref.Kirchgemeinde
Wahlvorschlagsliste Ersatzwahl RPK ref. Kirche 2024 leer Unterschriften
Wahlvorschlagsliste Ersatzwahl RPK ref. Kirche 2024 leer KandidatInnen Kopie
Publiziert am 14.1.2025
Aufgrund des Rücktritts der Verantwortlichen des Ressorts Sozialdiakonie und Erwachsenenbildung der Kirchenpflege der evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil sind Ersatzwah-len vorzunehmen.
Die Durchführung dieser Wahl hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl zu erfolgen (§ 54 ff. des Gesetzes über die Politischen Rechte, GPR, i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der Gemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wädenswil).
Bei Mehrheitswahlen ist ein Vorverfahren durchzuführen (§ 48 GPR). Hierzu ist eine erste Frist von 40 Tagen anzuordnen, in der Wahlvorschläge eingereicht werden können (Art. 49 Abs. 1 GPR). Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden veröffentlicht und es ist eine zweite Frist von 7 Tagen anzusetzen, innert die Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder auch neu eingereicht werden können. Nach Ablauf dieser zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden (§ 53 GPR). Wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind und die in der ersten Frist ein-gereichten Wahlvorschläge in der zweiten Frist nicht verändert resp. zurückgezogen werden und kein neuer Vorschlag eingereicht wird, sind die Voraussetzungen gemäss § 54a GPR erfüllt. Die Kirchenpflege hat die vorgeschlagenen Personen in stiller Wahl als gewählt zu er-klären. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, beauftragt Sie die politische Gemeinde mit der Urnenwahl (§ 54a Abs. 2 GPR).
Wählbar als Mitglied der Kirchenpflege ist, wer Mitglied der Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 20 Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich).
Für jede vorgeschlagene Person sind Namen, Vornamen, Adresse, Geschlecht, Geburtsda-tum, Beruf und Parteizugehörigkeit anzugeben. Hinzugefügt werden kann der Rufname (§ 24 VPR). Auf jedem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele Personen genannt sein, wie Stellen zu besetzen sind (§ 50 Abs. 2 GPR). Solche Wahlvorschläge müssen von mindestens 15 Stimmberechtigten unterzeichnet sein (Art. 51 GPR). Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum sowie Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Die Unterzeichner können ihre Unterschrift nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).
Um die vakante Stellen zu besetzen, wird die Wahl angeordnet und das Vorverfahren mit Ansetzung der ersten Frist ausgelöst. Sollte keine stille Wahl zustande kommen, findet der erste Wahlgang am 18. Mai 2025, ein allfälliger zweiter Wahlgang am 28. September 2025 statt.
Die Wahlanordnung wird auf der Internetseite der evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil rechtsverbindlich veröffentlicht (amtliches Publikationsorgan der Kirchgemeinde). Wahlvor-schlagsformulare können bei der evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil bezogen oder auf deren Internetseite heruntergeladen werden.
Die Wahlvorschläge sind der Kirchenpflege der Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wädenswil, Gessnerweg 5, 8820 Wädenswil, innert Frist (Poststempel), einzureichen.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. iur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
erste Publikation Wahlanordnung der Evang.ref.Kirchgemeinde
Wahlvorschlagsliste Ersatzwahl RPK ref. Kirche 2024 leer Unterschriften
Wahlvorschlagsliste Ersatzwahl RPK ref. Kirche 2024 leer KandidatInnen Kopie
Publiziert am 14.1.2025
Kirchgemeindeversammlung vom 28. November 2024
Protokollauflage und Rechtsmittelbelehrung
Die Kirchgemeindeversammlung vom 28.11.2024 hat folgende Geschäfte beschlossen:
Festlegung Budget 2025
Festlegung Steuerfuss 2025
Anpassung Behördenvergütungsreglement (Ressort Finanzen und Vergütung RPK)
Wahl für den Stiftungsrat Kirchgemeindehaus
Das Protokoll liegt ab Dienstag, 17. Dezember 2024 für die Stimmberechtigten im Sekretariat, Gessnerweg 5, 8820 Wädenswil, zur Einsicht auf.
Gegen den gefassten Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. jur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, schriftlich Rekurs erhoben werden:
- binnen 5 Tagen wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte (Stimmrechtsrekurs), wenn die Verletzung dieser Rechte bereits an die Kirchgemeindeversammlung gerügt wurde;
- binnen 30 Tagen wegen anderer Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts oder wegen Unangemessenheit. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
Beschlüsse berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen ist in der Regel kostenlos. Für die anderen Rekursverfahren hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
Wädenswil, 16. Dezember 2024
Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Wädenswil
Urs Hanselmann, Präsident
Fabio Reichelt, Leiter Verwaltung
Öffnungszeiten Sekretariat der Kirchgemeinde:
Montag, Dienstag, Donnerstag: 14.00 - 16.00h
Mittwoch: 09.00 - 12.00h
14.00 - 16.00h
Wädenswil, 16. Dezember 2024
Evang.-ref. Kirchenpflege Wädenswil
241128 Protokoll
Report Budget 2025
Aufgeschaltet am: 16. Dezember 2024
» www.kirche-waedenswil.ch/amtlichepublikationen
Die Kirchgemeindeversammlung vom 28.11.2024 hat folgende Geschäfte beschlossen:
Festlegung Budget 2025
Festlegung Steuerfuss 2025
Anpassung Behördenvergütungsreglement (Ressort Finanzen und Vergütung RPK)
Wahl für den Stiftungsrat Kirchgemeindehaus
Das Protokoll liegt ab Dienstag, 17. Dezember 2024 für die Stimmberechtigten im Sekretariat, Gessnerweg 5, 8820 Wädenswil, zur Einsicht auf.
Gegen den gefassten Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. jur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, schriftlich Rekurs erhoben werden:
- binnen 5 Tagen wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte (Stimmrechtsrekurs), wenn die Verletzung dieser Rechte bereits an die Kirchgemeindeversammlung gerügt wurde;
- binnen 30 Tagen wegen anderer Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts oder wegen Unangemessenheit. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
Beschlüsse berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen ist in der Regel kostenlos. Für die anderen Rekursverfahren hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
Wädenswil, 16. Dezember 2024
Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Wädenswil
Urs Hanselmann, Präsident
Fabio Reichelt, Leiter Verwaltung
Öffnungszeiten Sekretariat der Kirchgemeinde:
Montag, Dienstag, Donnerstag: 14.00 - 16.00h
Mittwoch: 09.00 - 12.00h
14.00 - 16.00h
Wädenswil, 16. Dezember 2024
Evang.-ref. Kirchenpflege Wädenswil
241128 Protokoll
Report Budget 2025
Aufgeschaltet am: 16. Dezember 2024
» www.kirche-waedenswil.ch/amtlichepublikationen