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Bereitgestellt: 23.03.2023

Amtliche Publikationen

Seit 1.1.2022 ist das amtliche Publikationsorgan der reformierten Kirchgemeinde Wädenswil nicht mehr die Zürichsee Zeitung sondern die Website der reformierten Kirchgemeinde Wädenswil.

www.kirche-waedenswil.ch/amtlichepublikationen

Hier finden Sie neu alle amtlichen Anzeigen wie:

  • Einladung zu Kirchgemeindeversammlungen
  • Beschlüsse aus Kirchgemeindeversammlungen
  • Beschlüsse von öffentlichem Interesse aus Kirchenpflegesitzungen
  • Wahlen von Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission

Ansetzung der 2. Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahlen der Evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil für einen Sitz der Kirchenpflege und
einen Sitz der Rechnungsprüfungskommission

Bekanntgabe der provisorisch vorgeschlagenen Personen und Ansetzung der 2. Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 10. Februar 2023 ist innert Frist für den Sitz in der Kirchenpflege
- Hansjörg Schmid, 1961, Kommunikationsbeauftragter, 8820 Wädenswil (SP)
und den Sitz in der Rechnungsprüfungskommission
- Markus Münch,1964, CEO E-Learning Agentur, 8820 Wädenswil (parteilos)
zur Wahl vorgeschlagen worden.
In Anwendung von § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen angesetzt, innert welcher die eingebrachten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden können. Innert der gleichen Frist können weitere Wahlvor- schläge dem Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil eingereicht werden. Nach Ablauf dieser zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.

Wählbar ist, wer Mitglied der Evangelisch-reformierten Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Al- tersjahr vollendet hat (Art. 20 Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich).
Für jede vorgeschlagene Person sind Namen, Vornamen, Adresse, Geschlecht, Geburtsda- tum, Beruf und Parteizugehörigkeit anzugeben. Hinzugefügt werden kann der Rufname (§ 24 VPR). Auf jedem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele Personen genannt sein, wie Stellen zu besetzen sind (§ 50 Abs. 2 GPR). Solche Wahlvorschläge müssen von mindes- tens 15 Stimmberechtigten unterzeichnet sein (Art. 51 GPR). Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum sowie Ad- resse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Die Unterzeichner können ihre Unterschrift nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).

Wahlvorschläge sind dem Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, innert Frist (Poststempel) einzureichen. Wahlvorschlagsformulare können bei der Stadt Wä- denswil, Abteilung Präsidiales, Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil, bezogen oder bestellt werden (E-Mail: politik@waedenswil.ch oder Telefon 044 789 72 06).

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der rechtsgültigen Veröffentlichung auf der Internetseite der evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. iur. Max Walter, Bickel-
strasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten.

Stadtrat Wädenswil, 24. März 2023 (Wahlleitende Behörde)

2. Publikation zu den Ersatzwahlen der evangelisch-reformier


Publiziert am Freitag, 24. März 2023

Wahlanordnung

Aufgrund je einer Vakanz in der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission der evangelisch-reformierten Kirche Wädenswil sind Wahlen vorzunehmen.

Bei Mehrheitswahlen ist ein Vorverfahren durchzuführen (§ 48 GPR). Hierzu ist eine erste Frist von 40 Tagen anzuordnen, in der Wahlvorschläge eingereicht werden können (Art. 49 Abs. 1 GPR). Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden veröffentlicht und es ist eine zweite Frist von 7 Tagen anzusetzen, innert der Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder auch neu eingereicht werden können. Nach Ablauf dieser zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden (§ 53 GPR). Wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind und die in der ersten Frist eingereichten Wahlvorschläge in der zweiten Frist nicht verändert resp. zurückgezogen werden und kein neuer Vorschlag eingereicht wird, sind die Voraussetzungen gemäss § 54a GPR erfüllt. Der Stadtrat hat die vorgeschlagenen Personen in stiller Wahl als gewählt zu erklären. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, erfolgt eine Urnenwahl (§ 54a Abs. 2 GPR).

In diesem Dokument finden Sie das gesamte Prozedere der Wahlanordnung.

Wahlanordnung für RPK und Kirchenpflege


Publiziert am Freitag, 10. Februar 2023

Kirchgemeindeversammlung vom 8. Dezember 2022

Protokollauflage und Rechtsmittel

Die Kirchgemeindeversammlung vom 8. Dezember 2022 hat folgendes Geschäft beschlossen:

1. Festlegung des Budgets 2023
2. Festlegung des Steuerfusses 2023 (11%)


Das Protokoll liegt ab Mittwoch, 21. Dezember 2022 für die Stimmberechtigten im Sekretariat, Gessnerweg 5, 8820 Wädenswil, zur Einsicht auf oder kann auf der Website unter: www.kirche-waedenswil.ch/amtlichepublikationen eingesehen werden.

Gegen den gefassten Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. jur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, schriftlich Rekurs erhoben werden:
- binnen 5 Tagen wegen Verletzung von Vorschriften über die
politischen Rechte (Stimmrechtsrekurs), wenn die Verletzung
dieser Rechte bereits an die Kirchgemeindeversammlung gerügt
wurde;
- binnen 30 Tagen wegen anderer Rechtsverletzungen, unrichtiger
oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts oder wegen
Unangemessenheit. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
Beschlüsse berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen ist in der Regel kostenlos. Für die anderen Rekursverfahren hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.

Wädenswil, 21. Dezember 2022

Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Wädenswil
Urs Hanselmann, Präsident
Fabio Reichelt, Leiter Administration


Öffnungszeiten Sekretariat der Kirchgemeinde:
Montag, Dienstag, Donnerstag: 14.00 - 16.00h
Mittwoch: 09.00 - 12.00h, 14.00 - 16.00h

Wädenswil, 21. Dezember 2022
Evang.-ref. Kirchenpflege Wädenswil



Aufgeschaltet am: 21.12.2022

KGV-Protokoll 8.12.2022