Austritt

Austritt aus der reformierten Landeskirche

Der Austritt muss schriftlich erfolgen. Unterzeichnen Sie das Austrittsschreiben eigenhändig und senden Sie es an:

Reformierte Kirchgemeinde Wädenswil
Gessnerweg 5
8820 Wädenswil
Aufwiedersehen

Danke

Durch Ihre Kirchensteuern haben Sie bis heute zum Wohlergehen unserer Kirchgemeinde beigetragen. Danke. Ohne diese Gelder könnten wir unser breitgefächertes soziales Angebot nicht weiterführen.

Wichtige Hinweise

Wer Mitglied der reformierten Kirche ist und das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, kann aus der Kirche austreten. Dies ergibt sich aus der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit.

Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie auf jeden Fall Ihre Familienangehörigen über Ihr Vorhaben informieren.

Kollektive Austrittschreiben, bei denen eine Person für andere unterzeichnet, sind für die Nichtunterzeichnenden ungültig. Einzig Eltern von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für sie den Austritt erklären.

Mündlich geäusserte oder elektronisch übermittelte Austritte sind ungültig.

Das austretende Mitglied ist bis zum Austrittsdatum Mitglied mit allen Rechten (u.a. Stimmberechtigung) und Pflichten. Ein Austritt wird mit dem Empfang des Austrittschreibens bei der Kirchenpflege oder auf ein späteres, im Austrittsschreiben genanntes Datum, wirksam. Rückwirkende Kirchenaustritte sind nicht möglich. Wird ein Austritt auf ein früheres Datum hin erklärt, so ist er zwar wirksam, aber erst seit dem Empfang des Austrittsschreibens. Das Bestätigungsschreiben hat das Datum des Kirchenaustritts festzuhalten.

Die Kirchenpflege nimmt die Austritte zur Kenntnis, sendet den Ausgetretenen eine Bestätigung und informiert das Steueramt.

Die Steuern werden pro rata auf das Austrittsdatum hin berechnet.