Verantwortlich für diese Seite: Fabio Reichelt
Bereitgestellt: 09.12.2021
Austritt
Austritt aus der reformierten Landeskirche
Der Austritt muss schriftlich erfolgen. Unterzeichnen Sie das Austrittsschreiben eigenhändig und senden Sie es an:
Reformierte Kirchgemeinde Wädenswil
Gessnerweg 5
8820 Wädenswil
Der Austritt muss schriftlich erfolgen. Unterzeichnen Sie das Austrittsschreiben eigenhändig und senden Sie es an:
Reformierte Kirchgemeinde Wädenswil
Gessnerweg 5
8820 Wädenswil
Danke
Durch Ihre Kirchensteuern haben Sie bis heute zum Wohlergehen unserer Kirchgemeinde beigetragen. Danke. Ohne diese Gelder könnten wir unser breitgefächertes soziales Angebot nicht weiterführen.
Wichtige Hinweise
Wer Mitglied der reformierten Kirche ist und das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, kann aus der Kirche austreten. Dies ergibt sich aus der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit.
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie auf jeden Fall Ihre Familienangehörigen über Ihr Vorhaben informieren.
Kollektive Austrittschreiben, bei denen eine Person für andere unterzeichnet, sind für die Nichtunterzeichnenden ungültig. Einzig Eltern von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für sie den Austritt erklären.
Mündlich geäusserte oder elektronisch übermittelte Austritte sind ungültig.
Das austretende Mitglied ist bis zum Austrittsdatum Mitglied mit allen Rechten (u.a. Stimmberechtigung) und Pflichten (ausgenommen Steuerpflicht, die jeweils immer für ein ganzes Jahr gilt, siehe unten). Ein Austritt wird mit dem Empfang des Austrittschreibens bei der Kirchenpflege oder auf ein späteres, im Austrittsschreiben genanntes Datum, wirksam. Rückwirkende Kirchenaustritte sind nicht möglich. Wird ein Austritt auf ein früheres Datum hin erklärt, so ist er zwar wirksam, aber erst seit dem Empfang des Austrittsschreibens. Das Bestätigungsschreiben hat das Datum des Kirchenaustritts festzuhalten.
Heikel sind Kirchenaustritte, die über den Jahreswechsel erklärt werden, weil für die Steuerpflicht alleine entscheidend ist, ob eine Person am 31. Dezember Mitglied der Kirche ist oder nicht. Wird ein Austrittsschreiben bis am 31. Dezember empfangen, so erlischt die Kirchensteuerpflicht für das ganze Jahr. Wird es erst anfangs des neuen Jahrs empfangen, so bleibt die Steuerpflicht für das ganze vergangene Jahr bestehen, selbst wenn das Austrittsschreiben oder der Poststempel ein Datum vor dem 1. Januar tragen.
Die Kirchenpflege nimmt die Austritte zur Kenntnis, sendet den Ausgetretenen eine Bestätigung und informiert das Steueramt.
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie auf jeden Fall Ihre Familienangehörigen über Ihr Vorhaben informieren.
Kollektive Austrittschreiben, bei denen eine Person für andere unterzeichnet, sind für die Nichtunterzeichnenden ungültig. Einzig Eltern von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für sie den Austritt erklären.
Mündlich geäusserte oder elektronisch übermittelte Austritte sind ungültig.
Das austretende Mitglied ist bis zum Austrittsdatum Mitglied mit allen Rechten (u.a. Stimmberechtigung) und Pflichten (ausgenommen Steuerpflicht, die jeweils immer für ein ganzes Jahr gilt, siehe unten). Ein Austritt wird mit dem Empfang des Austrittschreibens bei der Kirchenpflege oder auf ein späteres, im Austrittsschreiben genanntes Datum, wirksam. Rückwirkende Kirchenaustritte sind nicht möglich. Wird ein Austritt auf ein früheres Datum hin erklärt, so ist er zwar wirksam, aber erst seit dem Empfang des Austrittsschreibens. Das Bestätigungsschreiben hat das Datum des Kirchenaustritts festzuhalten.
Heikel sind Kirchenaustritte, die über den Jahreswechsel erklärt werden, weil für die Steuerpflicht alleine entscheidend ist, ob eine Person am 31. Dezember Mitglied der Kirche ist oder nicht. Wird ein Austrittsschreiben bis am 31. Dezember empfangen, so erlischt die Kirchensteuerpflicht für das ganze Jahr. Wird es erst anfangs des neuen Jahrs empfangen, so bleibt die Steuerpflicht für das ganze vergangene Jahr bestehen, selbst wenn das Austrittsschreiben oder der Poststempel ein Datum vor dem 1. Januar tragen.
Die Kirchenpflege nimmt die Austritte zur Kenntnis, sendet den Ausgetretenen eine Bestätigung und informiert das Steueramt.